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Glossar

VOB/B

Kurz gesagt: Die VOB/B ist ein vorformuliertes Vertragsregelwerk für Bauleistungen, das anstelle oder ergänzend zum allgemeinen Werkvertragsrecht des BGB gilt, wenn es vereinbart wird.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B, kurz VOB/B, ist kein Gesetz, sondern ein von einem paritätisch besetzten Ausschuss erarbeitetes Klauselwerk für Bauverträge. Sie wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Parteien sie ausdrücklich vereinbaren, üblich ist das vor allem bei öffentlichen Aufträgen sowie bei größeren gewerblichen Bauvorhaben.

Inhaltlich regelt die VOB/B unter anderem Fristen, Abnahme, Abrechnung nach Aufmaß, den Umgang mit Nachträgen und Behinderungen sowie die Gewährleistung, die für Bauleistungen häufig auf vier Jahre statt der gesetzlichen fünf Jahre des BGB verkürzt ist. Für Bauverträge mit Verbrauchern muss die Verwendung der VOB/B bestimmten Transparenzanforderungen genügen, sonst können einzelne Klauseln unwirksam sein.

Für private Auftraggeber ist relevant, dass die VOB/B in mehreren Punkten von den gesetzlichen Regeln des BGB abweicht, teilweise zu Gunsten, teilweise zu Lasten des Kunden. Wird sie in einem Angebot erwähnt, lohnt sich ein Blick darauf, welche Fristen und Regeln konkret gelten, statt automatisch von den BGB-Standardfristen auszugehen.

Für private Auftraggeber empfiehlt es sich, bei einem Angebot mit Verweis auf die VOB/B gezielt nachzufragen, welche konkreten Klauseln in den eigenen Vertrag übernommen werden sollen, statt das Regelwerk pauschal zu akzeptieren. Insbesondere bei Fristen für Mängelansprüche, Abnahmemodalitäten und dem Umgang mit Nachträgen lohnt sich ein Vergleich mit den gesetzlichen Regelungen des BGB, um die für die eigene Situation günstigere oder zumindest klar verständliche Regelung zu erkennen.

Im Zweifel hilft ein Blick in den Vertragstext selbst, welche konkreten Regelungen tatsächlich vereinbart wurden.

PraxishinweisPrüfen Sie, ob im Vertrag ausdrücklich die VOB/B vereinbart ist, da dann unter anderem andere Gewährleistungsfristen als beim reinen BGB-Werkvertrag gelten können.

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