Glossar
Gewährleistung nach BGB/VOB
Nach Abnahme einer Werkleistung haftet der Handwerksbetrieb für Mängel, die bereits bei Abnahme vorhanden waren, auch wenn sie erst später sichtbar werden. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken fünf Jahre ab Abnahme, bei anderen Werken, etwa reinen Reparaturarbeiten ohne Bauwerksbezug, in der Regel zwei Jahre. Wird ausdrücklich die VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart, gilt für Bauleistungen häufig eine kürzere Frist von vier Jahren.
Innerhalb dieser Frist kann der Kunde bei einem Mangel zunächst Nacherfüllung verlangen, also Nachbesserung oder Neuherstellung. Erst wenn diese fehlschlägt, eine angemessene Frist erfolglos verstreicht oder der Betrieb die Nacherfüllung verweigert, kommen weitergehende Rechte wie Minderung, Selbstvornahme auf Kosten des Betriebs, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht.
Wichtig ist, einen Mangel möglichst zeitnah und konkret gegenüber dem Betrieb anzuzeigen, das unterbricht zwar nicht automatisch die Verjährung, sichert aber die Beweislage und verschafft dem Betrieb die Gelegenheit zur Nachbesserung. Bei Unsicherheit über die genaue Fristberechnung im Einzelfall lohnt sich eine rechtliche Beratung.
Ergänzend zur gesetzlichen Regelung können Betriebe im Einzelfall längere Gewährleistungsfristen anbieten, etwa als freiwillige Herstellergarantie zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung. Beide Ansprüche bestehen dann nebeneinander und sollten in den Vertragsunterlagen klar auseinandergehalten werden, da für Garantien teilweise andere Bedingungen gelten können als für die gesetzliche Gewährleistung. Verbraucher sollten sich solche Zusatzleistungen schriftlich bestätigen lassen, damit sie im Bedarfsfall auch tatsächlich durchsetzbar sind.
Im Zweifelsfall lohnt sich eine kurze rechtliche Einschätzung, bevor voreilig auf weitergehende Ansprüche verzichtet wird.
Verwandte Begriffe
Quelle: § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche, abgerufen September 2026.