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Glossar

Abnahme

Kurz gesagt: Die Abnahme ist die förmliche Anerkennung des Kunden, dass die Werkleistung des Handwerkers im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.

Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass er die erbrachte Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erbrachte Erfüllung akzeptiert. Rechtlich ist dieser Moment von großer Bedeutung: Ab der Abnahme trägt grundsätzlich der Kunde die Gefahr für zufälligen Untergang oder Verschlechterung des Werks, die Vergütung wird fällig, und die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt zu laufen.

Eine Abnahme kann ausdrücklich erklärt werden, etwa durch Unterschrift unter ein Abnahmeprotokoll, oder stillschweigend erfolgen, wenn der Kunde die Leistung erkennbar als vertragsgemäß behandelt, beispielsweise indem er sie über längere Zeit nutzt, ohne Mängel zu rügen. Bei erheblichen Mängeln darf die Abnahme verweigert werden, kleinere Mängel berechtigen dagegen meist nur zu einem Vorbehalt im Protokoll, nicht zur vollständigen Verweigerung.

Für Kunden empfiehlt sich vor der Abnahme eine sorgfältige Prüfung der Leistung, am besten anhand einer Checkliste und mit Fotodokumentation. Erkannte Mängel sollten konkret im Abnahmeprotokoll vermerkt werden, da eine vorbehaltlose Abnahme die spätere Geltendmachung bekannter Mängel erschweren kann.

  • Ab Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist
  • Erhebliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme
  • Bekannte Mängel sollten im Protokoll vermerkt werden

Bei größeren Bauvorhaben empfiehlt sich zusätzlich eine förmliche Teilabnahme einzelner, bereits fertiggestellter Gewerke, statt alles erst am Ende der gesamten Baumaßnahme gemeinsam abzunehmen. Das erleichtert die spätere Zuordnung von Mängeln zum jeweils verantwortlichen Betrieb und verkürzt die Fristen für die Beweissicherung. Ein unabhängiger Bausachverständiger kann bei komplexen Vorhaben hinzugezogen werden, um die Abnahme fachlich zu begleiten und mögliche Mängel objektiv einzuschätzen.

PraxishinweisFühren Sie die Abnahme möglichst mit schriftlichem Protokoll durch und vermerken Sie erkannte Mängel ausdrücklich, statt vorbehaltlos zu unterschreiben.

Verwandte Begriffe

Quelle: § 640 BGB – Abnahme, abgerufen September 2026.