Glossar
Schwarzarbeit
Als Schwarzarbeit gilt nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz insbesondere, wenn jemand Dienst- oder Werkleistungen erbringt und dabei seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt oder ohne erforderliche Gewerbeanmeldung beziehungsweise Eintragung in die Handwerksrolle tätig wird. Die vermeintlich günstige Ohne-Rechnung-Leistung ist damit rechtlich riskant, für den Betrieb wie für den Auftraggeber.
Kunden, die eine Schwarzarbeitsabrede treffen, verlieren regelmäßig ihre Gewährleistungsansprüche: Nach der Rechtsprechung ist ein Vertrag, der bewusst auf Umgehung von Steuern und Abgaben ausgerichtet ist, häufig insgesamt nichtig. Tritt später ein Mangel auf, kann der Kunde daraus in der Regel keine Ansprüche mehr herleiten, zusätzlich drohen ihm selbst Bußgelder wegen der Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit.
Ein weiterer praktischer Nachteil ist, dass ohne ordnungsgemäße Rechnung auch die steuerliche Handwerkerbonus-Ermäßigung nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz entfällt, da diese eine Rechnung und eine Zahlung per Überweisung voraussetzt. Wer diese Ermäßigung nutzen will, muss also ohnehin auf eine reguläre, versteuerte Abwicklung bestehen.
Für Betriebe, die selbst korrekt abrechnen, kann Schwarzarbeit zudem zu einem Wettbewerbsnachteil führen, da unversteuerte Angebote auf den ersten Blick günstiger wirken, ohne die damit verbundenen Risiken für den Kunden offenzulegen. Wer ein auffällig günstiges, ausschließlich mündliches Angebot ohne Rechnung erhält, sollte dies kritisch hinterfragen, denn der vermeintliche Preisvorteil kann sich im Schadensfall schnell in ein Vielfaches der ursprünglichen Ersparnis verwandeln.
Auch scheinbar kleine Gefälligkeiten, etwa eine Reparatur durch einen Bekannten ohne jede Abrechnung, können unter bestimmten Voraussetzungen bereits als Schwarzarbeit gewertet werden.
Verwandte Begriffe
Quelle: Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), abgerufen September 2026.