Glossar
Handwerkerbonus §35a
Für Handwerkerleistungen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung in einem in der EU oder im EWR gelegenen Haushalt können Steuerpflichtige zwanzig Prozent der reinen Arbeitskosten von der tariflichen Einkommensteuer abziehen, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Zu den begünstigten Arbeitskosten zählen Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht dagegen das verwendete Material.
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Ausweis der Arbeitskosten sowie eine Zahlung per Überweisung auf das Konto des Betriebs, Barzahlungen erkennt das Finanzamt in diesem Zusammenhang nicht an. Nicht begünstigt sind zudem öffentlich geförderte Maßnahmen, für die bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden, hier greift also keine doppelte Förderung.
In der Praxis betrifft die Regelung ein breites Spektrum an Handwerkerleistungen, von der Reparatur der Heizung über Malerarbeiten bis zu Garten- und Wartungsarbeiten. Die Rechnung sollte für die Steuererklärung ebenso aufbewahrt werden wie der Zahlungsbeleg, da das Finanzamt beides bei Rückfragen anfordern kann.
Für Vermieter und gewerblich genutzte Räume gilt die Regelung in dieser Form nicht, hier kommen stattdessen die allgemeinen Regeln zum Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zur Anwendung. Wichtig ist außerdem, dass die Steuerermäßigung direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen wird und nicht nur das zu versteuernde Einkommen mindert, was den finanziellen Effekt gegenüber einem reinen Sonderausgabenabzug deutlich erhöht. Bei Unsicherheiten zur korrekten Anwendung im Einzelfall hilft ein Blick in die Rechnung oder eine Rückfrage beim Steuerberater.
Verwandte Begriffe
Quelle: § 35a Einkommensteuergesetz (EStG), abgerufen September 2026.