Glossar
Kostenvoranschlag
Ein Kostenvoranschlag dient dazu, dem Kunden vor Auftragserteilung eine ungefähre Vorstellung der zu erwartenden Kosten zu geben. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haftet der Handwerker grundsätzlich nicht dafür, dass die tatsächlichen Kosten exakt dem Voranschlag entsprechen, sofern er keine ausdrückliche Garantie für die Richtigkeit übernommen hat. Wesentliche Überschreitungen muss er dem Kunden aber unverzüglich mitteilen.
In der Praxis unterscheiden Handwerksbetriebe häufig zwischen einem kostenlosen groben Kostenvoranschlag nach einer kurzen Besichtigung und einem detaillierten, oft kostenpflichtigen Angebot mit vollständigem Leistungsverzeichnis. Wird bei einer wesentlichen Kostenüberschreitung nicht rechtzeitig informiert, kann der Kunde unter Umständen den Vertrag kündigen, ohne die bereits erbrachten Leistungen voll vergüten zu müssen.
Für Kunden empfiehlt es sich, vor Auftragsvergabe zu klären, ob eine Preisangabe als unverbindlicher Kostenvoranschlag oder als bindendes Festpreisangebot gemeint ist, da beide Begriffe im Alltag oft vermischt werden. Wer Planungssicherheit will, sollte gezielt nach einem Festpreis statt nach einem reinen Kostenvoranschlag fragen.
In der Praxis zeigt sich der Unterschied besonders bei Sanierungsarbeiten an Bestandsgebäuden, wo verdeckte Schäden erst während der Ausführung sichtbar werden, etwa hinter einer geöffneten Wand. Ein seriöser Betrieb weist in solchen Fällen frühzeitig auf mögliche Mehrkosten hin und legt einen Nachtrag vor, statt die Überschreitung erst auf der Schlussrechnung offenzulegen. Kunden, die auf Nummer sicher gehen wollen, können zusätzlich eine Obergrenze vereinbaren, ab der sie vor Fortsetzung der Arbeiten informiert werden möchten.
Wer unsicher ist, sollte im Zweifel lieber einmal zu viel nachfragen als sich später auf eine unklare Aussage zu verlassen.
Verwandte Begriffe
Quelle: § 650 BGB – Kostenanschlag, abgerufen September 2026.