Glossar
Bezirksschornsteinfeger
Anders als ein frei wählbarer Handwerksbetrieb wird der sogenannte Bezirksschornsteinfeger für einen bestimmten Kehrbezirk hoheitlich bestellt und ist dort für bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben zuständig, insbesondere die Feuerstättenschau und bestimmte Immissionsschutzmessungen. Diese hoheitlichen Aufgaben sind an die zuständige Person im jeweiligen Bezirk gebunden und können nicht frei an einen anderen Betrieb vergeben werden.
Für rein freiwillige Kehr- und Reinigungsarbeiten ohne hoheitlichen Charakter können Eigentümer dagegen grundsätzlich auch andere Schornsteinfegerbetriebe beauftragen, die sogenannte freie Kehrtätigkeit. Die genaue Abgrenzung zwischen hoheitlichen und freien Tätigkeiten ist bundeslandspezifisch geregelt und kann sich im Detail unterscheiden.
Eigentümer erfahren, wer für ihr Gebäude als Bezirksschornsteinfeger zuständig ist, in der Regel über die zuständige Kommune oder über bestehende Kehrbucheinträge. Bei Fragen zu Zuständigkeit, Terminen oder Fristen ist der Bezirksschornsteinfeger die erste Anlaufstelle.
Bei einem Wechsel des Eigentümers oder Betreibers einer Feuerstätte bleibt die Zuständigkeit des Bezirksschornsteinfegers für den jeweiligen Bezirk unverändert bestehen, unabhängig davon, wer das Gebäude nutzt. Für freiwillige, nicht hoheitliche Reinigungsarbeiten steht es Eigentümern dagegen offen, unter mehreren Anbietern zu wählen, was in der Praxis mitunter zu einer gewissen Unklarheit darüber führt, welche Leistung bei welchem Anbieter beauftragt werden kann.
Fragen zur Terminvergabe, zu Fristen oder zu anstehenden Prüfungen können Eigentümer in der Regel direkt und unkompliziert telefonisch mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger klären.
Auch bei einem geplanten Heizungstausch lohnt sich vorab ein kurzes Gespräch mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger zu Abgasweg und Anforderungen.