Glossar
Anfahrtspauschale
Viele Handwerksbetriebe berechnen neben dem eigentlichen Arbeitslohn eine Anfahrtspauschale, um den zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Fahrt zum Kunden abzudecken. Die Höhe richtet sich üblicherweise nach Entfernung, Region und dem jeweiligen Betrieb, eine gesetzlich einheitliche Regelung dazu gibt es nicht.
Bei Notdiensteinsätzen außerhalb der regulären Geschäftszeiten fällt die Anfahrtspauschale häufig höher aus als bei einem regulär vereinbarten Termin während der Geschäftszeiten, teilweise wird zusätzlich ein Nacht- oder Wochenendzuschlag berechnet. Ob und in welcher Höhe eine Anfahrtspauschale anfällt, sollte idealerweise bereits bei der Terminvereinbarung erfragt werden, insbesondere im Notfall, wenn wenig Zeit für einen Preisvergleich bleibt.
Für die steuerliche Berücksichtigung nach Paragraf 35a Einkommensteuergesetz zählen Fahrtkosten grundsätzlich zu den begünstigten Arbeitskosten, sofern sie auf der Rechnung entsprechend ausgewiesen sind. Eine transparente, separate Ausweisung der Anfahrtspauschale auf der Rechnung erleichtert damit sowohl die Nachvollziehbarkeit als auch die steuerliche Geltendmachung.
Manche Betriebe verzichten bei Aufträgen ab einer bestimmten Auftragssumme auf die separate Berechnung der Anfahrt oder rechnen sie in den Stundensatz ein, andere weisen sie grundsätzlich gesondert aus. Ein Vergleich mehrerer Angebote sollte deshalb immer die Gesamtkosten inklusive Anfahrt betrachten, statt nur den reinen Arbeitslohn zu vergleichen, da sich sonst scheinbar günstigere Angebote am Ende als teurer herausstellen können.
In ländlichen Regionen mit weiten Wegen fällt die Anfahrtspauschale mitunter deutlich höher aus als in dicht besiedelten Gebieten mit vielen ortsansässigen Betrieben in der Nähe.