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Glossar

Abschlagszahlung

Kurz gesagt: Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung während der Bauausführung, die dem bereits erbrachten und vertragsgemäßen Wert der Leistung entspricht.

Bei längeren oder größeren Handwerksprojekten ist es üblich, dass der Kunde nicht erst nach vollständiger Fertigstellung zahlt, sondern in Abschlägen entsprechend dem Baufortschritt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Unternehmer für in sich abgeschlossene, vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen eine Abschlagszahlung in Höhe des jeweiligen Wertzuwachses verlangen.

Für den Kunden ist wichtig, dass eine Abschlagszahlung keine Abnahme der betreffenden Teilleistung darstellt und ihn nicht daran hindert, später Mängel an diesem Bauabschnitt zu rügen. Sinnvoll ist es, vor jeder Abschlagszahlung den tatsächlichen Baufortschritt zu prüfen, idealerweise mit einer kurzen Begehung oder anhand von Fotos, statt ausschließlich nach dem Zahlungsplan des Betriebs zu zahlen.

In der Baupraxis werden Abschlagszahlungen häufig an bestimmte Bauetappen geknüpft, etwa Rohbau, Dichtigkeit oder Fertigstellung des Innenausbaus. Ein detaillierter Zahlungsplan im Vertrag schafft für beide Seiten Klarheit und verringert das Risiko, dass am Ende ein unverhältnismäßig hoher Restbetrag offenbleibt oder umgekehrt zu viel im Voraus gezahlt wurde.

Bei Streitigkeiten über die Höhe einer Abschlagsforderung kann eine kurze schriftliche Bestätigung des erreichten Baufortschritts durch beide Seiten helfen, spätere Missverständnisse zu vermeiden. Manche Auftraggeber lassen bei größeren Bauvorhaben zusätzlich einen unabhängigen Bausachverständigen den Baufortschritt vor jeder Abschlagszahlung kurz begutachten, was zwar zusätzliche Kosten verursacht, im Streitfall aber eine belastbare Grundlage schafft und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien stärken kann.

Bei Streit über die Angemessenheit einer geforderten Abschlagshöhe kann im Zweifel ein unabhängiger Sachverständiger den tatsächlichen Wertzuwachs der bisherigen Leistung einschätzen.

PraxishinweisZahlen Sie Abschläge nur entsprechend dem tatsächlich erbrachten Baufortschritt und behalten Sie einen angemessenen Schlussbetrag bis zur Fertigstellung zurück.

Verwandte Begriffe

Quelle: § 632a BGB – Abschlagszahlungen, abgerufen September 2026.