Glossar
Bauhandwerkersicherung
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Unternehmer bei einem Bauvertrag vom Besteller eine Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen, üblicherweise in Form einer Bürgschaft. Diese sogenannte Bauhandwerkersicherung soll das Risiko des Handwerksbetriebs verringern, am Ende einer aufwendigen Baumaßnahme auf offenen Forderungen sitzen zu bleiben.
Verweigert der Besteller die Sicherheit oder lässt eine gesetzte Frist verstreichen, kann der Unternehmer die Arbeiten einstellen oder unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag kündigen, ohne dadurch seine Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen zu verlieren. Für private Bauherren kann das Verlangen nach einer Sicherheit zunächst ungewohnt wirken, ist aber ein im Baurecht anerkanntes Instrument.
Die Kosten für die Bereitstellung der Sicherheit trägt in der Regel der Unternehmer selbst, sofern nicht anders vereinbart. Für Auftraggeber ist wichtig zu wissen, dass das Verlangen nach einer Bauhandwerkersicherung ein normaler, gesetzlich vorgesehener Vorgang ist und nicht automatisch auf mangelndes Vertrauen in die eigene Bonität hindeutet.
In der Praxis wird das Instrument vor allem bei größeren Bauvorhaben und bei Unternehmern genutzt, die dem Bauherrn gegenüber keine langjährige Geschäftsbeziehung haben. Für private Bauherren mit begrenztem Budget kann das Stellen einer Sicherheit organisatorisch eine gewisse Vorlaufzeit bedeuten, etwa wenn eine Bankbürgschaft eingeholt werden muss. Eine frühzeitige Abstimmung darüber im Vertrag verhindert, dass die Bauausführung wegen ungeklärter Sicherheitsfragen unnötig verzögert wird.
Wird die geforderte Sicherheit fristgerecht gestellt, kann die Bauausführung ohne weitere Unterbrechung fortgesetzt werden, sodass beide Seiten von einer zügigen Klärung profitieren.
Verwandte Begriffe
Quelle: § 650f BGB – Bauhandwerkersicherung, abgerufen September 2026.