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Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen (§ 35a EStG)

· Redaktion

Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen (§ 35a EStG)
Kurz gesagt: Nach § 35a EStG können Sie 20 Prozent der reinen Arbeitskosten für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt von der Einkommensteuer abziehen, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und eine Zahlung per Überweisung, Barzahlung wird nicht anerkannt.

Wer Handwerksleistungen im eigenen Haushalt beauftragt, kann einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Möglich macht das § 35a des Einkommensteuergesetzes, der eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen vorsieht. Viele Eigentümerinnen, Eigentümer, Mieterinnen und Mieter kennen die Regelung dem Grunde nach, sind sich bei den Details aber unsicher: Was genau zählt als Arbeitskosten, wie hoch ist der Höchstbetrag, und welche Fehler führen dazu, dass das Finanzamt die Ermäßigung nicht anerkennt?

Dieser Ratgeber erklärt die Voraussetzungen von § 35a EStG, rechnet ein konkretes Beispiel durch und zeigt die häufigsten Stolperfallen bei der Rechnung.

Was § 35a EStG für Handwerkerleistungen regelt

Nach § 35a Absatz 3 EStG können Steuerpflichtige für Handwerkerleistungen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung in einem eigenen, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Haushalt 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Höchstbetrag liegt bei 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt, was einer maximal begünstigten Arbeitskostensumme von 6.000 Euro entspricht. Die Ermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, wirkt also stärker als ein normaler Sonderausgabenabzug, bei dem nur das zu versteuernde Einkommen gemindert wird.

Begünstigt sind ausschließlich die Arbeitskosten, also Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten des Handwerksbetriebs, nicht dagegen die verwendeten Materialien. Eine Rechnung muss diese beiden Bestandteile deshalb gesondert ausweisen, damit das Finanzamt den begünstigten Anteil eindeutig erkennen kann.

Rechenbeispiel: So wird die Steuerermäßigung ermittelt

Angenommen, eine Handwerkerrechnung für die Erneuerung von Badarmaturen weist Materialkosten von 800 Euro und Arbeitskosten von 900 Euro aus, insgesamt also 1.700 Euro brutto. Absetzbar sind ausschließlich die Arbeitskosten von 900 Euro. Die Formel lautet: Arbeitskosten × 20 Prozent = Steuerermäßigung. In diesem Beispiel ergibt sich also eine Ermäßigung von 900 Euro × 0,20 = 180 Euro, die direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen wird.

Fallen im selben Jahr weitere Handwerkerleistungen an, etwa für die Wartung der Heizung mit 400 Euro Arbeitskosten, addieren sich die begünstigten Arbeitskosten auf 1.300 Euro, woraus sich eine Gesamtermäßigung von 1.300 Euro × 0,20 = 260 Euro ergibt. Erst wenn die addierten Arbeitskosten aller Handwerkerleistungen eines Jahres 6.000 Euro übersteigen, greift die Kappung auf den Höchstbetrag von 1.200 Euro. Für Vorhaben mit hohen Arbeitskosten kann es sich deshalb lohnen, Rechnungen bewusst über zwei Kalenderjahre zu verteilen, sofern das technisch sinnvoll möglich ist.

Voraussetzungen: Rechnung, Überweisung und der richtige Haushalt

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen mehrere formale Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, die Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweist. Zweitens muss die Zahlung unbar per Überweisung auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen, Barzahlungen erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an, selbst wenn eine Quittung vorliegt. Drittens muss es sich um einen eigenen Haushalt handeln, der innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegt; auch eine selbst genutzte Zweitwohnung oder ein Wochenendhaus können darunterfallen.

Bewahren Sie Rechnung und Überweisungsbeleg sorgfältig auf, denn das Finanzamt kann beide Nachweise im Rahmen der Steuererklärung anfordern. Eine nachträgliche Rekonstruktion ist oft mühsam, insbesondere wenn der Handwerksbetrieb in der Zwischenzeit nicht mehr existiert oder Unterlagen nicht mehr auffindbar sind. Legen Sie sich deshalb am besten von Beginn an einen eigenen Ordner oder digitalen Ablagebereich für Handwerkerrechnungen an, in dem Sie Rechnung und passenden Kontoauszug gemeinsam ablegen.

Was nicht abgesetzt werden kann: Neubau und Doppelförderung

Reine Neubaumaßnahmen sind von § 35a EStG ausgeschlossen, begünstigt sind ausschließlich Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einem bereits bestehenden Haushalt. Wer beispielsweise einen kompletten Neubau errichten lässt, kann die Handwerkerkosten für diesen Neubau nicht über § 35a EStG geltend machen, wohl aber spätere Renovierungsarbeiten an dem fertiggestellten Gebäude.

Ausgeschlossen ist außerdem eine Doppelförderung: Wurde für eine Maßnahme bereits ein öffentlich gefördertes, zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss in Anspruch genommen, etwa im Rahmen einer Förderung für den Heizungstausch, kann für denselben Kostenanteil keine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG beansprucht werden. Wer eine solche Förderung plant, sollte deshalb vorab abwägen, welche der beiden Varianten günstiger ist, oder sich steuerlich beraten lassen.

Typische Fehler bei der Angabe in der Steuererklärung

Ein häufiger Fehler ist es, die gesamte Rechnungssumme statt nur der Arbeitskosten anzugeben, weil die Rechnung Material- und Arbeitskosten nicht klar trennt. Bestehen Sie deshalb bereits bei Auftragsvergabe darauf, dass der Handwerksbetrieb diese Trennung in der Rechnung vornimmt, wie es im Ratgeber Angebote vergleichen ebenfalls empfohlen wird. Ein weiterer Fehler ist die Barzahlung aus Bequemlichkeit, etwa bei kleineren Notdiensteinsätzen, wodurch der gesamte Betrag steuerlich unberücksichtigt bleibt, selbst wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Nutzen Sie zur groben Vorabschätzung Ihrer möglichen Steuerersparnis den Handwerkerbonus-Rechner, der Ihnen anhand der eingegebenen Arbeitskosten die maximale Ermäßigung nach § 35a EStG anzeigt.

Ein dritter, oft übersehener Fehler betrifft Wartungsverträge und wiederkehrende Leistungen, etwa die jährliche Heizungswartung: Auch hier zählt ausschließlich der ausgewiesene Arbeitskostenanteil, nicht die gesamte Vertragssumme, und auch hier gilt die Pflicht zur Überweisung. Wer mehrere kleinere Handwerkerrechnungen im Jahr sammelt, sollte am Jahresende alle Belege zusammentragen und die jeweiligen Arbeitskostenanteile addieren, um die Steuererklärung vollständig und korrekt ausfüllen zu können.

BeispielArbeitskostenBerechnungSteuerermäßigung
Badarmaturen erneuern900 €900 € × 20 %180 €
Heizungswartung400 €400 € × 20 %80 €
Summe im Jahr1.300 €1.300 € × 20 %260 €
Maximal begünstigt6.000 €6.000 € × 20 %1.200 € (Höchstbetrag)
Praxistipp: Bestehen Sie schon bei der Auftragsvergabe darauf, dass Arbeits- und Materialkosten auf der späteren Rechnung getrennt ausgewiesen werden, und zahlen Sie ausschließlich per Überweisung. Beide Punkte entscheiden darüber, ob das Finanzamt die Steuerermäßigung überhaupt anerkennt.

Häufige Fragen

Wie viel Prozent der Handwerkerkosten kann ich absetzen?

Absetzbar sind 20 Prozent der reinen Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt. Materialkosten sind nicht begünstigt und müssen auf der Rechnung getrennt von den Arbeitskosten ausgewiesen werden, damit das Finanzamt den absetzbaren Anteil erkennen kann.

Kann ich auch bar bezahlte Handwerkerrechnungen absetzen?

Nein, Barzahlungen erkennt das Finanzamt für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nicht an, auch dann nicht, wenn eine ordnungsgemäße Quittung vorliegt. Voraussetzung ist eine Zahlung per Überweisung auf das Konto des Handwerksbetriebs.

Gilt die Steuerermäßigung auch für einen Neubau?

Nein, § 35a EStG begünstigt nur Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einem bereits bestehenden Haushalt. Reine Neubaumaßnahmen sind von der Regelung ausgeschlossen, spätere Renovierungen am fertiggestellten Gebäude können aber wieder begünstigt sein.

Kann ich Förderung und Steuerermäßigung gleichzeitig nutzen?

Nein, für denselben Kostenanteil ist eine Doppelförderung ausgeschlossen. Wurde bereits ein öffentlich gefördertes, zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss in Anspruch genommen, kann für diesen Anteil keine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden.

Quellen

Stand: September 2026

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